§ 6 fbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 26.10.2018
§ 6
(1) Bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften sind ferner einzutragen:
1. das Datum des Genossenschaftsvertrags;
2. die Höhe des Geschäftsanteils und des Haftungsbetrags sowie die Art der Haftung der Genossenschafter;
3. die Art und Weise der von der Genossenschaft ausgehenden Bekanntmachungen;
4. die Verschmelzung nach dem Genossenschaftsverschmelzungsgesetz und die Spaltung nach dem Genossenschaftsspaltungsgesetz;
4a. die beabsichtigte Verschmelzung durch Übertragung des Vermögens der Genossenschaft auf eine Europäische Genossenschaft (SCE) mit Sitz im Ausland;
5. die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Revisionsverband oder die Befreiung von der Verbandspflicht;
6. die Durchführung der Revision und die Zeit, während welcher sie vorgenommen wurde, sowie der Tag der Einreichung eines Mängelberichts;
7. der Abschlußstichtag sowie der Tag der Einreichung des Jahres- und Konzernabschlusses (§§ 277 bis 280 UGB), falls die Einreichung des Jahresabschlusses oder des Konzernabschlusses vorgeschrieben ist.
(2) Eintragungen gemäß Abs. 1 Z 6 und 7 gelten als bekanntgemacht und müssen nicht veröffentlicht werden.
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