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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2021
§ 8a Verlängerung der Akkreditierung der Fachhochschule
(1) Die Verlängerung der Akkreditierung der Fachhochschule erfolgt gemäß § 8 Abs. 2 und den Prüfbereichen des § 23 HS-QSG. Dabei sind insbesondere folgende Nachweise zu erbringen:
- 1. Etablierung des Entwicklungsplans und der Organisationsstruktur und entsprechender Strukturen der Weiterentwicklung des Entwicklungsplans und der Organisation der Fachhochschule;
- 2. Umsetzung der Profilbildung und der Ziele an der Fachhochschule;
- 3. Aufbau eines Leistungs- und Qualitätsmanagementsystems, das jedenfalls Lehre und Studium, Angewandte Forschung und Entwicklung, Personal und Dienstleistungen umfasst;
- 4. ausreichende Infrastruktur und Finanzierung der Fachhochschule;
- 5. Gleichstellung der Geschlechter insbesondere durch einen Gleichstellungsplan.
(2) Der Antrag auf Verlängerung der Akkreditierung ist AN die Agentur für Qualitätssicherung und Akkreditierung Austria zu richten.