§ 28 flag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1968
§ 28
Die zur Durchführung von Verfahren nach den Bestimmungen dieses Abschnittes erforderlichen Eingaben und Amtshandlungen sowie die Entscheidungen in diesen Verfahren sind von den Stempelgebühren sowie von den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren befreit.
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