§ 29 flag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.06.2008
§ 29
(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und wird mit einer Geldstrafe bis zu 360 € oder mit Arrest bis zu zwei Wochen bestraft:
a) wer vorsätzlich oder grob fahrlässig die gemäß § 25 vorgesehene Meldung nicht rechtzeitig erstattet und dadurch einen unrechtmäßigen Bezug von Familienbeihilfe bewirkt,
b) wer Familienbeihilfe vorsätzlich oder grob fahrlässig zu Unrecht bezieht,
sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften strenger zu ahnden ist. Bei besonders erschwerenden Umständen können beide Strafen nebeneinander verhängt werden.
(2) Die Verjährungsfrist (§ 31 Verwaltungsstrafgesetz 1950) beträgt bei den im Abs. 1 angeführten Verwaltungsübertretungen drei Jahre.
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