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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1987
§ 39b
Der Aufwand für die Förderung der Familienberatungsstellen nach dem Familienberatungsförderungsgesetz, BGBl. Nr. 80/1974, ist aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.