§ 39i flag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2006
§ 39i
Die Kosten für Forschungsförderungen und Forschungsaufträge, sowie sonstige wissenschaftliche Untersuchungen und Arbeiten im Interesse der Familien und Generationenbeziehungen insbesondere AN das österreichische Institut für Familienforschung oder dessen Rechtsnachfolger sind aus Mitteln des Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen zu tragen.
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