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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2020
§ 44
- a) von allen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 1 des Grundsteuergesetzes 1955, BGBl. Nr. 149,
- b) von Grundstücken im Sinne des § 1 Abs. 2 Z. 2 des Grundsteuergesetzes 1955, soweit es sich um unbebaute Grundstücke handelt, die nachhaltig land- und forstwirtschaftlich genutzt werden,
(2) Für die Erhebung des Beitrages gemäß Abs. 1 ist das Finanzamt Österreich zuständig; die Bestimmungen des Grundsteuergesetzes 1955 finden sinngemäß Anwendung. Die Beiträge sind von dem Grundstückeigentümer zu entrichten.