§ 48 flag

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1968
§ 48
(1) Personen, die durch das Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes den Anspruch auf Ernährungsbeihilfe (§ 14 Abs. 2 des Kinderbeihilfengesetzes, BGBl. Nr. 31/1950) verlieren, erhalten eine Abfertigung, deren Höhe sich nach dem Alter des Angehörigen bestimmt, für den die Beihilfe gewährt wurde. Die Abfertigung beträgt für Angehörige
der Geburtsjahrgänge 1892 und früher 3.600 S,
der Geburtsjahrgänge 1893 bis einschließlich 1902 5.400 S,
der Geburtsjahrgänge 1903 bis einschließlich 1912 7.920 S,
der Geburtsjahrgänge 1913 und später 10.800 S.
(2) Der Aufwand AN den nach Abs. 1 zu gewährenden Abfertigungen wird aus allgemeinen Bundesmitteln getragen.
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