§ 22a fmabg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 03.01.2018
§ 22a Säumnisgebühr
Kommt ein der Aufsicht der FMA gemäß § 1 unterliegendes Unternehmen oder eine sonstige Person oder Einrichtung
1. den Pflichten oder Anordnungen gemäß
a) § 44 BWG,
b) § 71 Abs. 2 und 4 WAG 2018,
c) § 72 Abs. 2 und 4 WAG 2018,
d) § 21 Abs. 8 PKG,
e) § 30a Abs. 1 PKG,
f) § 36 Abs. 2 und 3 PKG,
g) § 116 Abs. 3 zweiter Satz VAG 2016,
h) § 248 Abs. 1 bis 5 VAG 2016,
i) § 249 Abs. 1 zweiter Satz VAG 2016,
2. den Vorlagepflichten auf Grund einer Anordnung gemäß
3. einer mit einer Fristsetzung verbundenen Anordnung gemäß
nicht rechtzeitig nach, so kann die FMA dem Unternehmen oder der sonstigen Person oder Einrichtung gleichzeitig mit der Aufforderung zur Nachholung für den Fall, dass sie erfolglos bleibt, oder nach vorangegangener erfolgloser Aufforderung die Zahlung einer Säumnisgebühr bis 7 000 Euro an den Bund vorschreiben. Hiebei ist auf das Ausmaß der Verspätung sowie auf die Behinderung der Überwachung der Geschäftsgebarung und die Mehrkosten Bedacht zu nehmen, die durch die verspätete Vorlage verursacht werden. Der Vorgang der Vorschreibung der Säumnisgebühr kann bis zum Wegfall der Säumnis mehrmals wiederholt werden.
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