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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 08.08.2001
§ 29
Mit der Vollziehung ist
- 1. hinsichtlich des § 5 Abs. 2 die Bundesregierung,
- 2. hinsichtlich der übrigen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes der Bundesminister für Finanzen