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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 03.01.2018
§ 8 Aufsichtsrat
(1) Der Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat der FMA besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertreter des Vorsitzenden, sechs weiteren Mitgliedern sowie zwei kooptierten Mitgliedern. Der Vorsitzende, der Stellvertreter und die weiteren Mitglieder des Aufsichtsrates, ausgenommen die kooptierten Mitglieder, sind vom Bundesminister für Finanzen zu bestellen. Für die Funktion des Stellvertreters des Vorsitzenden sowie dreier weiterer Mitglieder des Aufsichtsrates sind von der Oesterreichischen Nationalbank Personen namhaft zu machen. Der Aufsichtsrat'>Aufsichtsrat hat zusätzlich zwei von der Wirtschaftskammer Österreich namhaft gemachte Mitglieder zu kooptieren, denen jedoch kein Stimmrecht zukommt. Zu Mitgliedern des Aufsichtsrates dürfen nur geeignete und zuverlässige Personen bestellt oder kooptiert werden, die nicht vom Wahlrecht in den Nationalrat ausgeschlossen sind.
(2) Die Dauer der Funktionsperiode der Mitglieder des Aufsichtsrates beträgt fünf Jahre; die Wiederbestellung ist zulässig.
(3) Die Funktion eines Mitgliedes des Aufsichtsrates endet:
- 1. mit Ablauf der Funktionsperiode,
- 2. durch Zurücklegung der Funktion,
- 3. durch Abberufung gemäß Abs. 4.
(4) Der Bundesminister für Finanzen hat Mitglieder des Aufsichtsrates abzuberufen, wenn
- 1. eine Voraussetzung für die Bestellung wegfällt,
- 2. nachträglich hervorkommt, dass eine Bestellungsvoraussetzung nicht gegeben war,
- 3. dauernde Unfähigkeit zur Ausübung der Funktion eintritt oder
- 4. grobe Pflichtverletzung vorliegt.