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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 25.07.2020
§ 21 Verwaltungsstrafbestimmungen
(1) Wer
- 1. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
- 2. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 1 oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,
- 3. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
- 4. den Bestimmungen einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
- 5. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 11 einführt,
- 6. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 12 lagert oder herstellt,
- 7. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 13 herstellt oder in Verkehr bringt,
- 8. entgegen § 14 keine Meldung erstattet,
- 9. den Pflichten gemäß § 18 Abs. 1, 2, 3, 4 zweiter Satz und Abs. 5 und § 20 nicht nachkommt,
- 10. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 1 und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,
- 11. den behördlichen Anordnungen gemäß § 17 nicht nachkommt oder
- 12. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs I oder II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 herstellt oder in Verkehr bringt,
(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Beschwerde- und Revisionsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz. Die Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen.