§ 21 fmg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 25.07.2020
§ 21 Verwaltungsstrafbestimmungen
(1) Wer
1. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 4 herstellt, in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
2. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 1 oder 2 herstellt oder in Verkehr bringt,
3. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 3 Z 3 oder 4 in Verkehr bringt oder an Nutztiere verfüttert,
4. den Bestimmungen einer gemäß § 4 erlassenen Verordnung zuwiderhandelt,
5. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 11 einführt,
6. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 12 lagert oder herstellt,
7. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 13 herstellt oder in Verkehr bringt,
8. entgegen § 14 keine Meldung erstattet,
9. den Pflichten gemäß § 18 Abs. 1, 2, 3, 4 zweiter Satz und Abs. 5 und § 20 nicht nachkommt,
10. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen § 3 Abs. 1 und den auf diesem Bundesgesetz beruhenden Verordnungen in Verkehr bringt, herstellt oder an Nutztiere verfüttert,
11. den behördlichen Anordnungen gemäß § 17 nicht nachkommt oder
12. Futtermittel, Vormischungen oder Zusatzstoffe entgegen den Anforderungen des Anhangs I oder II der Verordnung (EG) Nr. 183/2005 herstellt oder in Verkehr bringt,
begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Bestimmungen einer strengeren Strafe unterliegt, eine Verwaltungs-übertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 7 270 € zu bestrafen.
(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat Beschwerde- und Revisionsbefugnis in Verwaltungsstrafverfahren nach diesem Bundesgesetz. Die Entscheidungen der Bezirksverwaltungsbehörden und der Verwaltungsgerichte sind dem Bundesamt für Ernährungssicherheit zuzustellen.
Filter