§ 11 fmg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 25.07.2020
§ 11 Einfuhr aus Drittländern
(1) Die Einfuhr von Futtermitteln, Vormischungen und Zusatzstoffen ist nur über eine Eintrittsstelle zulässig. Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und – im Falle der Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs – dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz jene Grenzzollstellen als Eintrittstellen festzulegen, die entsprechend den Grundsätzen der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis für die Einfuhrkontrolle und Zollabfertigung geeignet sind.
(2) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat bei der Einfuhr von Futtermitteln pflanzlichen Ursprungs, Vormischungen oder Zusatzstoffen nach Maßgabe der Verordnung (EU) 2017/625 und der dazu von der Kommission erlassenen Durchführungsakte eine Dokumentenkontrolle sowie im Stichprobenverfahren eine Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls eine Probenahme durchzuführen. Die Nämlichkeitskontrolle umfasst die Prüfung der Dokumente und der Kennzeichnung auf ihre Übereinstimmung mit den Erzeugnissen durch Beschau. Soweit dies in den einschlägigen EU-Rechtsvorschriften vorgeschrieben ist, hat das Bundesamt für Ernährungssicherheit über die durchgeführten Kontrollen ein Dokument auszustellen. Bei der Einfuhr von Futtermitteln tierischen Ursprungs sind die Dokumentenkontrolle, die Nämlichkeitskontrolle und gegebenenfalls die Probenahme durch die Veterinärbehörden durchzuführen. Für die Durchführung der Kontrollen sind vom Einführer Gebühren zu entrichten (§ 19).
(3) Wenn die Zollbehörde die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen zur Tierernährung gemäß Artikel 76 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2017/625 aussetzt, hat sie dies unverzüglich der Behörde mitzuteilen.
(4) Das Bundesamt für Ernährungssicherheit hat gegenüber dem Verantwortlichen auf dessen Kosten die erforderlichen Maßnahmen nach § 17 anzuordnen.
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