Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 11.08.2005
§ 14 Registrierung
(1) Betriebe, die andere als unter § 13 fallende Zusatzstoffe, Vormischungen oder Futtermittel herstellen, in Verkehr bringen oder auf sonstige Weise in einer Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe beteiligt sind, haben dies gemäß Verordnung (EG) Nr. 183/2005 zu melden.