§ 14 fpg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Verständigungspflicht durch Organe des öffentlichen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 14 Sicherheitsdienstes
(1) Greifen Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes bei der Besorgung von Aufgaben nach dem 3. bis 6. Hauptstück oder dem 12. bis 15. Hauptstück in Rechte von Personen ein, so ist dies, abgesehen von gesonderten Verständigungspflichten nach diesem Bundesgesetz, der zuständigen Landespolizeidirektion ohne unnötigen Aufschub mitzuteilen.
Filter