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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 23 Gesundheitszeugnis
(1) Zur Vermeidung einer Gefährdung der Volksgesundheit kann der Bundesminister für Gesundheit mit Verordnung bestimmte Staaten bezeichnen, in denen ein wesentlich erhöhtes Risiko der Ansteckung mit
- 1. einer im üblichen Sozialkontakt leicht übertragbaren anzeigepflichtigen Krankheit (schwerwiegende Erkrankung) im Sinn des Epidemiegesetzes 1950, BGBl. Nr. 186,
- 2. einer sonstigen schwerwiegenden nicht anzeige- oder meldepflichtigen Infektionskrankheit oder
- 3. einer meldepflichtigen Tuberkulose im Sinn des § 3 lit. a des Tuberkulosegesetzes, BGBl. Nr. 127/1968,
(2) Fremden, die sich in den letzten sechs Monaten vor ihrer Einreise in das Bundesgebiet in dem in einer Verordnung nach Abs. 1 bezeichneten Staat aufgehalten haben, darf ein Visum'>Visum erteilt werden, wenn sie ein Gesundheitszeugnis beibringen, das das Freisein von den in der Verordnung nach Abs. 1 genannten Krankheiten bezeichnet.
(3) Die Verordnung hat die Krankheit zu bezeichnen, für die die Voraussetzungen nach Abs. 1 gegeben sind, sowie den Inhalt und die Gültigkeitsdauer des Gesundheitszeugnisses festzulegen.