§ 33 fpg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

5. Hauptstück Befugnisse der Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes für Fremdenpolizei und Zurückweisung
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 33 Auskunftsverlangen
(1) Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind für Zwecke der Besorgung der Fremdenpolizei ermächtigt, von Personen Auskunft zu Verlangen, von denen auf Grund eines Naheverhältnisses zu einem Fremden oder eines Vorfalles im Zusammenhang mit einem Fremden anzunehmen ist, sie könnten über
1. die rechtswidrige Einreise eines Fremden;
2. den rechtswidrigen Aufenthalt eines Fremden oder
3. strafbare Handlungen nach diesem Bundesgesetz
Auskunft erteilen.
(2) Die Ausübung von Zwangsgewalt zur Durchsetzung dieser Befugnis ist unzulässig.
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