§ 8 fpg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.09.2018
§ 8 Örtliche Zuständigkeit im Ausland
(1) Die örtliche Zuständigkeit zur Vornahme von Amtshandlungen nach dem 3. Abschnitt des 4. Hauptstückes dieses Bundesgesetzes richtet sich im Ausland, sofern nichts anderes bestimmt ist, nach dem rechtmäßigen Wohnsitz des Fremden. Auf Weisung des für Europa, Integration und Äußeres kann jede Vertretungsbehörde tätig werden.
(2) Hat der Fremde einen Wohnsitz im Bundesgebiet, richtet sich die örtliche Zuständigkeit im Ausland nach dem Aufenthalt des Fremden.
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