§ 110 fpg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 110 Verständigungspflicht des Bundesamtes und der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörden
Teilt das Bundesamt oder die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde der nach dem Wohnsitz des Fremden zuständigen Landespolizeidirektion mit, dass in Bezug auf einen bestimmten Fremden ein begründeter Verdacht des Vorliegens einer Aufenthaltsehe, Aufenthaltspartnerschaft oder Aufenthaltsadoption bestehe, hat die Landespolizeidirektion diesen Umstand zu erheben und dem Bundesamt und der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde das Ergebnis der Erhebungen binnen einer Frist von drei Monaten mitzuteilenLandespolizeidirektion. Erfolgt keine Mitteilung in dieser Frist, hat das Bundesamt und die Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde davon auszugehen, dass die Erhebungen der Landespolizeidirektion ergebnislos verlaufen sind.
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