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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 112 Sanktionen gegen Beförderungsunternehmer
(1) Wer als Beförderungsunternehmer
- 1. einen Fremden ohne Reisedokument und ohne erforderliche Berechtigung zur Einreise nach Österreich gebracht hat (§ 111 Abs. 1) oder
- 2. seinen Verpflichtungen gemäß § 111 Abs. 2 oder 3 nicht nachkommt,
(2) Ein Beförderungsunternehmer ist gemäß Abs. 1 nicht zu bestrafen, wenn dem betroffenen Fremden Asyl oder subsidiärer Schutz nach dem Asylgesetz 2005 gewährt oder festgestellt wird, dass die Zurückweisung oder Abschiebung'>Abschiebung des Fremden aus Gründen der §§ 45a Abs. 1 oder 50 Abs. 1 nicht zulässig ist.