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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2014
§ 18 Ausnahmen von der Passpflicht
(1) Keine Passpflicht besteht für Fremde im fall
(2) Fremden, denen in Österreich der Status des Asylberechtigten oder des Subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die über kein gültiges Reisedokument verfügen, aber ihre Identität glaubhaft machen können, darf – ungeachtet ihrer Verantwortlichkeit nach den §§ 120 und 121 – die Einreise nicht versagt werden.