§ 22a fpg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 19.10.2017
§ 22a Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen
Fremden, die sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalten, kann vor Ablauf des rechtmäßigen Aufenthalts auf Antrag im Inland ein Visum'>Visum aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 21 Abs. 1 vorliegen und dies
1. aus humanitären Gründen,
2. aus Gründen des nationalen Interesses oder
3. auf Grund internationaler Verpflichtungen
notwendig ist.
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