§ 27 fpg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 19.11.2017
§ 27 Annullierung und Gegenstandslosigkeit von Visa D
(1) Visa D sind zu Annullieren, wenn nachträglich
1. Tatsachen bekannt werden oder
2. Tatsachen eintreten,
die eine Nichterteilung rechtfertigen würden (§ 21 Abs. 1).
(2) Soll ein Visum'>Visum D annulliert werden, so hat die Behörde nach Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts dem Betroffenen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der maßgebliche Sachverhalt ist nachvollziehbar festzuhalten.
(3) Visa D werden gegenstandslos, wenn
1. ein weiteres Visum D mit überschneidender Gültigkeit erteilt wird;
2. gegen den Fremden eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß dem 8. Hauptstück erlassen wird;
3. der Fremde einen Antrag auf internationalen Schutz einbringt;
4. ein Aufenthaltstitel gemäß dem NAG oder dem AsylG 2005 ausgestellt wird;
5. der Fremde Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger wird;
6. eine Beschäftigungsbewilligung nach § 5 AuslBG des Fremden gemäß § 9 AuslBG rechtskräftig widerrufen wurde.
(4) Wird das Visum'>Visum D annulliert oder gegenstandslos, ist dies im Reisedokument kenntlich zu machen. Dazu ist jede Behörde ermächtigt, der ein Reisedokument anlässlich einer Amtshandlung nach diesem Bundesgesetz, dem BFA-VG, AsylG 2005 oder dem NAG vorliegt.
(5) Abweichend von Abs. 3 sind Visa D für Saisoniers auf Grund des Abs. 3 Z 3 zu Annullieren; diesfalls gelten Abs. 1 und 2 sinngemäß.
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