§ 35 fpg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2006
§ 35 Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts
Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes sind ermächtigt, die Rechtmäßigkeit der Einreise und des Aufenthalts von Fremden zu überprüfen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde Rechtswidrig in das Bundesgebiet eingereist ist oder sich in diesem Rechtswidrig aufhält, sofern dies nicht schon durch die Identitätsfeststellung'>Identitätsfeststellung mit der nötigen Sicherheit festgestellt werden kann.
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