§ 69 fpg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

5. Abschnitt Gemeinsame Verfahrensbestimmungen für Ausweisung und Aufenthaltsverbot
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 20.07.2015
§ 69 Gegenstandslosigkeit und Aufhebung
(1) Eine Ausweisung wird gegenstandslos, wenn der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige seiner Ausreiseverpflichtung (§ 70) nachgekommen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot ist auf Antrag oder Von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zu seiner Erlassung geführt haben, weggefallen sind.
(3) Das Aufenthaltsverbot tritt außer Kraft, wenn einem EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigten Drittstaatsangehörigen der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird.
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