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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.1979
§ 19 Feststellung der Beitragsgrundlagen
Zur Feststellung der Beitragsgrundlagen in der Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem Bundesgesetz bei Beginn der Versicherung und in den folgenden zwei Kalenderjahren ist § 25 des Gewerblichen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe anzuwenden, daß den Einkünften aus einer die Pflichtversicherung begründenden Erwerbstätigkeit'>Erwerbstätigkeit die Einkünfte gleichzuhalten sind, die aus der Erwerbstätigkeit'>Erwerbstätigkeit erzielt wurden, die bei früherem Wirksamkeitsbeginn der Bestimmungen über die Pflichtversicherung diese begründet hätte.
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