§ 21 fsvg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
Kategorie:
Abschnitt IV SCHLUSSBESTIMMUNGENStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 21 Vollziehung
Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist hinsichtlich der Bestimmungen des § 9 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich der Bestimmungen des § 14 Abs. 3 der Bundesminister für soziale Verwaltung im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Umweltschutz, hinsichtlich aller übrigen Bestimmungen der Bundesminister für soziale Verwaltung betraut.