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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 6 Beginn und Ende der Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung
(1) Die Pflichtversicherung beginnt
- 1. mit dem Ersten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt eingetreten ist;
- 2. mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 1 oder 4;
- 3. mit dem Tag des Wegfalles des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 2, wenn er auf einen Monatsersten fällt, sonst mit dem dem Wegfall des Ausnahmegrundes folgenden Monatsersten.
(2) Die Pflichtversicherung endet
- 1. mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der für die Versicherung maßgebliche Sachverhalt weggefallen ist;
- 2. bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 1 oder 4 mit dem Letzten des Kalendermonates, in dem der Ausnahmegrund eingetreten ist;
- 3. bei Eintritt des Ausnahmegrundes nach § 5 Z 2 mit dem Letzten des Kalendermonates, der dem Eintritt des Ausnahmegrundes vorangeht.