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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2013
§ 20f Aufwertung der Anwartschaften
Die in den Feststellungsbescheiden nach § 33 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen festgestellten Anwartschaften sind bei der Leistungsermittlung (§ 20d) unter Heranziehung des § 30 des Statuts der Wohlfahrtseinrichtungen aufzuwerten.
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