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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 9 Beitrag des Bundes
§ 34 GSVG ist so anzuwenden, dass unter den Aufwendungen auch die Aufwendungen nach diesem Bundesgesetz und unter den Erträgen auch die Erträge nach diesem Bundesgesetz zu verstehen sind.