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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 11.06.1955
§ 11
Eintragungen zur Erwerbung des Eigentumes einzelner Bestandteile eines Grundbuchskörpers sind nur nach den Bestimmungen des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930, zulässig.