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SIEBENTER ABSCHNITT. Vom Rekurs.Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.07.2009
§ 122
(1) Gegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig. Die Abänderung (§§ 72 bis 77 AußStrG) eines Beschlusses, mit dem über ein Grundbuchsgesuch entschieden worden ist, kann nicht beantragt werden.
(2) Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht noch dürfen ihm neue Urkunden beigelegt werden.
(4) Einem schriftlichen Rekurs sind die zur Verständigung der Beteiligten erforderlichen Halbschriften beizulegen.
(6) Beschwerden über Verzögerungen können Unmittelbar bei den höheren Gerichten angebracht werden.