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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 11.06.1955
§ 19 d) der Bestandrechte:
Bei Einverleibung oder Vormerkung von Bestandrechten ist die Angabe einer Summe zur Sicherstellung eines allfälligen Schadenersatzes (§ 1121 Abgb.) nicht notwendig.