Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 11.06.1955
§ 2
(1) Das Hauptbuch wird aus den Grundbuchseinlagen gebildet.
(2) Die Grundbuchseinlagen sind bestimmt zur Eintragung:
- 1. der Grundbuchskörper und ihrer Änderungen;
- 2. der sich auf die Grundbuchskörper beziehenden dinglichen Rechte und ihrer Änderungen.