§ 2 gbg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 11.06.1955
§ 2
(1) Das Hauptbuch wird aus den Grundbuchseinlagen gebildet.
(2) Die Grundbuchseinlagen sind bestimmt zur Eintragung:
1. der Grundbuchskörper und ihrer Änderungen;
2. der sich auf die Grundbuchskörper beziehenden dinglichen Rechte und ihrer Änderungen.
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