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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2017
§ 23
Wird ein zu einer Verlassenschaft gehöriges unbewegliches Gut oder bücherliches Recht veräußert, so ist dem Erwerber die Eintragung seines Rechtes Unmittelbar nach dem Verstorbenen zu bewilligen.