Gesetz gbg - Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 § 28 gbg Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 11.06.1955 § 28 Inwiefern Rechte, die dritte Personen im Vertrauen auf die öffentlichen Bücher erwerben, angefochten werden können, wird in den §§ 63 Ff. bestimmt. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift