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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 11.06.1955
§ 61
(1) Wenn jemand, der durch eine Einverleibung in seinem bücherlichen Rechte verletzt erscheint, die Einverleibung aus dem Grunde der Ungültigkeit im Prozeßwege bestreitet und die Wiederherstellung des vorigen bücherlichen Standes begehrt, kann er die Anmerkung eines solchen Streites im Grundbuch entweder gleichzeitig mit der Klage oder später Verlangen. Die Anmerkung des Streites kann sowohl bei dem ProzeßGericht als auch bei dem Grundbuchsgericht angesucht werden.