§ 75 gbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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DRITTES HAUPTSTÃœCK. Von dem Verfahren in Grundbuchssachen. ERSTER ABSCHNITT. Allgemeine Bestimmungen.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 75
(1) Die Bewilligung einer Eintragung ist mit Ausnahme der in diesem Bundesgesetz sowie in den Gesetzen über das gerichtliche Verfahren bestimmten Fällen bei dem Grundbuchsgericht anzusuchen, bei dem sich die Einlage, in der die Eintragung erfolgen soll, befindet.
(2) Das Grundbuchsgericht entscheidet in Angelegenheiten nach diesem Bundesgesetz im Verfahren außer Streitsachen. Die Vorschriften über das Verfahren außer Streitsachen sind, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt wird, ergänzend heranzuziehen.
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