Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 11.06.1955
§ 76
Das Grundbuchsgericht ordnet, außer den in diesem oder in einem anderen Gesetz bestimmten Fällen, Eintragungen nicht Von Amts wegen, sondern nur auf Ansuchen von Parteien oder Behörden AN.