§ 8 gbg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

ZWEITES HAUPTSTÜCK. Von den bücherlichen Eintragungen. ERSTER ABSCHNITT. Von den Eintragungen im allgemeinen.
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 11.06.1955
§ 8
Die grundbücherlichen Eintragungen sind:
1. Einverleibungen (unbedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Intabulationen oder Extabulationen), die ohne weitere Rechtfertigung oder
2. Vormerkungen (bedingte Rechtserwerbungen oder Löschungen – Pränotationen), die nur unter der Bedingung ihrer nachfolgenden Rechtfertigung die Erwerbung, Übertragung, Beschränkung oder Erlöschung bücherlicher Rechte bewirken, oder
3. bloße Anmerkungen.
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