Gesetz gbg - Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 § 80 gbg Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 11.06.1955 § 80 Um die Eintragung gemeinschaftlicher Rechte, die eine Teilung im Verhältnis zum Ganzen nicht zulassen, kann jeder Teilhaber für sich und im Namen der übrigen Teilhaber ansuchen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift