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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2005
§ 81
(1) Die nicht auf einen Kalendertag festgesetzten Fristen beginnen mit dem Tag nach der Zustellung.
(2) Bei ihrer Berechnung dürfen die Tage, während deren sich eine bei dem Grundbuchsgericht zu überreichende Schrift auf der Post befindet, nicht abgerechnet werden.