Gesetz gbg - Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955 § 83 gbg Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024 Kategorie: ZWEITER ABSCHNITT. Von den Gesuchen. Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024 In Kraft seit : 01.11.2012 § 83 Grundbuchsgesuche sind in der Regel schriftlich anzubringen. Nur in einfachen Fällen können Gesuche auch zu Protokoll erklärt werden. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift