§ 87 gbg

Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 11.06.1955
§ 87
§ 87
(1) Die Urkunden, auf Grund deren eine Eintragung erfolgen soll, sind im Original beizulegen.
(2) Liegt die Originalurkunde bei dem Grundbuchsgericht entweder in den Amtsakten oder in Aufbewahrung oder ist sie einem im Zug befindlichen Gesuch angeschlossen, so genügt es, eine Abschrift beizubringen und anzugeben, wo sich das Original befindet.
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