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DRITTER ABSCHNITT. Von der Erledigung der Gesuche.Stand der Gesetzgebung: 21.09.2024
In Kraft seit : 11.06.1955
§ 93
Der Zeitpunkt, in dem ein Ansuchen bei dem Grundbuchsgericht einlangt, ist für die Beurteilung dieses Ansuchens entscheidend.