Art. 5 § 1

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

Kategorie:

Artikel 5 Vollziehungsmaßnahmen
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 11.01.2013
Art. 5 § 1
Verordnungen'>Verordnungen zur Vollziehung dieses Bundesgesetzes können bereits von dem der Kundmachung dieses Bundesgesetzes folgenden Tag AN erlassen werden. Gleiches gilt für Richtlinien und sonstige organisatorische und technische Maßnahmen zur Vorbereitung der zeitgerechten Umsetzung dieses Bundesgesetzes. Die Verordnungen'>Verordnungen und Richtlinien dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Wirksamkeit gesetzt werden.
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