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5. Abschnitt Übergangs- und SchlussbestimmungenStand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.05.2022
§ 16
Sofern in anderen Vorschriften auf besondere Bestimmungen über die Einbringung von Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren und Kosten verwiesen wird, treten die Vorschriften dieses Bundesgesetzes AN ihre Stelle.