Gesetz gesg - Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetz § 17c gesg Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 Kategorie: Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024 In Kraft seit : 01.07.2024 § 17c Kontrollorgane Die Grenzkontrollen sind durch besonders geschulte und fachlich befähigte Personen gemäß § 6c, die vom Bundesamt für Verbrauchergesundheit bestellt worden sind, durchzuführen. Vorherige Nächste Gesamte Rechtsvorschrift