§ 17b gesg

Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024

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Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2022
§ 17b Ort der Grenzkontrolle
(1) Der Eingang von Sendungen, die gemäß europäischer Bestimmungen AN der Außengrenze der Europäischen Union zu kontrollieren sind, ist nur über eine Grenzkontrollstelle oder eine Kontrollstelle zulässig, die gemäß der Verordnung (EU) 2017/625 und den auf Grund dieser Verordnung erlassenen Unmittelbar anwendbaren Unionsvorschriften, zugelassen wurde.
(2) Der Eingang und die Kontrolle von Sendungen von Waren gemäß § 3 Z 7 lit. b bis e LMSVG, gemäß § 3 Z 8 LMSVG und gemäß § 3 Abs. 6 EU-QuaDG in die Europäische Union haben nach Maßgabe der anwendbaren EU-rechtlichen Bestimmungen AN einer Grenzkontrollstelle, AN einer zugelassenen Kontrollstelle oder am Ort der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr zu erfolgen.
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