§ 5 gesg
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
Kategorie:
Stand der Gesetzgebung: 20.09.2024
In Kraft seit : 01.01.2006
§ 5 Schutz der Verbraucherinteressen im Bereich der Ernährungssicherheit
Es ist nach Maßgabe des jeweils anzuwendenden Bundesgesetzes und unter Bedachtnahme auf das Gemeinschaftsrecht
- 1. auf ein hohes Maß an Qualität der Ernährung hinzuwirken und
- 2. auf die berechtigte Verbrauchererwartung hinsichtlich Zusammensetzung, Qualität, Aufmachung, Kennzeichnung und Art des Inverkehrbringens des Lebensmittels Bedacht zu nehmen.